Befreiung von der Ausweispflicht

Rechtsgrundlage für die Befreiung ist § 1 Absatz 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG).

Diese dient lediglich zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc., anstelle eines Ausweisdokumentes.

Die Befreiung kann auch zeitlich begrenzt sein und wieder durch Beantragung eines Ausweisdokumentes aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass die Immobilität sowie der Pflegegrad 3 bei der Antragstellung nachgewiesen werden müssen. Außerdem ist dem Antrag das alte Ausweisdokument beizufügen.

Antragstellende Person
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Persönliche Angaben zur antragstellenden Person
Erklärung über den Gesundheitszustand
Grund für die Befreiung von der Ausweispflicht*
Nachweise, Anlagen und Bemerkungen
Folgende Nachweise sind beigefügt:
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Wichtiger Hinweis zur Ausweis-Kopie:
Gem. § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) dient die Kopie ausschließlich zur Identifizierung der antragstellenden Person/Ausweisinhaber/ -innen.
Für die Antragstelllung werden folgende Informationen des Ausweises nicht benötigt und können vorab von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden:

* Zugangsnummer (Nr. 7)
* Farben der Augen, Größe (Nr. 9)
* Ordens- bzw. Künstlername (Nr. 13)
* Das Logo für den Online-Ausweis (Nr. 14)
* Seriennummer (Nr. 15)

Weitere Informationen finden Sie unter dem Link zum Personalausweisportal mit Erklärungen
Folgende Anlagen sind beigefügt:
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Bemerkungen:
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