Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
gem. § 10 NKomVG in Verbindung mit § 18 NStrG und § 8 FStrG
- sowie Sondernutzungssatzung und Sondernutzungsgebührensatzung
Allgemeine Hinweise

Der öffentliche Verkehrsraum darf erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Durch Zeitablauf ungültig gewordene Erlaubnisse können auf Antrag verländert werden.

Eine Geldbuße kann festgesetzt werden, wenn Sondernutzungen ohne gültige Erlaubnis vorgenommen werden und evtl. Auflagen nicht beachtet werden.

Anträge sind grundsätzlich drei Wochen vor Beginn einzureichen.

Eine Sondernutzung ohne befristetes Ende gilt, solange sie nicht widerrufen oder das Ende nicht schriftlich angezeigt wird.
Bitte stellen Sie für jede Art der Sondernutzung jeweils einen seperaten Antrag.
Hinweise zum Datenschutz
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Weitere Informationen finden Sie unter den Datenschutzbestimmungen unter unserer Datenschutzerklärung.

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